Mega-Deal der Woche: Telekom fordert erneutes Werbeeinverständnis

Habt ihr schon den aktuelle Telekom Mega-Deal gesehen? Ohne erneutes Werbeeinverständnis geht aber nichts.

Telekom

Der Telekom Mega-Deal der Woche ist für Bestandskunden eine feine Sache. Jeden Mittwoch gibt es ein tolles Angebot, das können kostenlose Nahrungsmittelproben sein, günstige Mitgliedschaften, diverse Rabattcodes und mehr. Die Angebote können dabei nach erfolgreichem Login in der Mega-Deal-App eingesehen und wahrgenommen werden.


Erinnert ihr euch noch an den caseable-Deal? Im November letzten Jahres hatte die Telekom Handy-Hüllen verschenkt. Der Ansturm war so groß, dass die Webseite tagelang nicht erreichbar war. Ich habe mir auch solch eine Silikonhülle bestellt und war am Ende von der Qualität sehr enttäuscht. Hat zwar nichts gekostet, aber ärgerlich ist das allemal. Und genau bei diesem Deal hat die Telekom erstmals um ein Werbeeinverständnis gebeten.

Damals hieß es:

Ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben zur Mega-Deal-Teilnahme und meine Vertragsdaten für individuelle Kundenberatungen verwendet werden. Die Beratungsangebote erhalte ich per SMS, MMS, Telefon und E-Mail. Diese Einwilligung kann natürlich jederzeit widerrufen werden.

Auch ich habe den Haken gesetzt, um die kostenlose caseable-Hülle zu erhalten – Anrufe und Beratungsangebote habe ich bisher nicht bekommen. Wer jetzt den neusten Mega-Deal wahrnehmen möchte, muss erneut sein Einverständnis geben. Ob die erneute Abfrage aufgrund der im Mai eingeführten Datenschutzverordnung auftaucht, wird nicht klar, allerdings ist das durchaus vorstellbar.

Ergänzt wurde der „Infoservice“ um folgende Passage:

Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten und Nutzungsdaten der von mir genutzten Produkte und Dienste der Telekom Deutschland GmbH und derT- Systems lnternational GmbH sowie Standortdaten zusammengeführt, ausgetauscht und bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Beratung verwendet werden.

Falls ihr also den heutigen Mega-Deal abstauben wollt, es gibt übrigens 50 Prozent Rabatt auf eine Blackroll, müsst ihr vorher zustimmen, dass euch die Telekom individuelle Beratungsangebote schicken darf. Aber auch hier habt ihr nach der Bestätigung die Möglichkeit die Erlaubnis zu widerrufen – per Email an widerruf@telekom.de oder schriftlich per Brief.

mega deal werbung

Die Frage an euch: Wie gefallen euch die Mega-Deal Angebote? Habt ihr den Haken gesetzt, um die Deals wahrnehmen zu können? Wie steht ihr zu diesem Thema?

(Danke Dominic)
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Kommentare 24 Antworten

  1. @Freddy: Die erneute Abfrage ist nicht (nur) wegen der DSGVO. Eigentlich wäre sie nicht notwendig. Die ganzen Unternehmen, die sich vorher schon eine Einwilligung eingeholt haben und diese sauber dokumentiert haben, müssen es mit der DSGVO nicht wiederholen. Dass sie es trotzdem tun zeigt nur, dass sie es eben nicht sauber dokumentiert haben.

    Schlimmer nich in diesem Fall: schon zu Zeiten der alten Fassung des BDSG gab es das Koppelungsverbot. Die Erbringung einer Dienstleistung darf nicht von der Einwilligung zur Datenverarbeitung abhängig gemacht werden, sonst ist die Einwilligung unwirksam. Das Koppelungsverbot wurde mit der DSGVO verschärft. Erwägungsgrund 43 S. 2 DSGVO:

    “Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.”

    1. Interessant. Als ich letztens im Möbelhaus etwas gekauft habe, sollte ich deren AGB unterschreiben. In dieser war auch festgelegt, dass das Möbelhaus meine Daten speichern darf, was noch verständlich gewesen wäre. Aber dort stand auch, dass meine Daten zu Werbezwecken genutzt werden dürfen und sogar an Dritte weitergegeben werden dürfen. Ich dachte immer, dass hierfür auch separat die Einwilligung abgefragt werden muss. Die AGB waren schon an die DSGVO angepasst. Nachdem ich mich zunächst geweigert habe die AGB mit diesem Einverständnis zu unterschreiben, wurde der Passus gestrichen. Ich habe noch schnell ein Foto gemacht, falls ich doch mal Werbung bekommen sollte. Aber hat sich durch die DSGVO tatsächlich etwas geändert was das betrifft? Oder wäre das, wie von dir beschrieben, ebenfalls unwirksam gewesen?

      1. @kaixx: Hast Du völlig richtig gemacht im Möbelhaus. Die Kenntnisnahme der AGB auf diese Art mit der Einwilligung zu Werbezwecken zu verknüpfen ist einfach nur dreist. Gut dass Du das abfotografiert hast. Die DSGVO schreibt u. A. privacy by default vor. Wenn überhaupt, müsste die Einwilligung zu Werbezwecken optisch deutlich hervorgehoben sein (das war auch schon zu Zeiten des alten BDSG so!) und das Kästchen zum anhaken darf nicht vorbelegt sein. Insbesondere bedeutet Koppelungsverbot, dass das Ganze so gestaltet sein muss(!), dass Du die Dienstleistung auch ohne Werbeeinwilligung nutzen kannst.
        Das ist nichts neues und gilt schon seit 20 Jahren so.

        Ich an Deiner Stelle würde der Datenschutz-Aufsichtsbehörde Deines Bundeslandes eine Mail schreiben und das Foto beifügen. Kostet 10 Minuten Arbeit, aber anders lernen es solche „hochgradig seriösen“ Läden nicht. Habe das bereits mehrmals erfolgreich getan. Beim letzten Mal war die Aufsichtsbehörde innerhalb weniger Tage unangekündigt vor Ort (da ging es allerdings um ein Unternehmen das seine Mitarbeiter bespitzeln wollte, also schon ein anderes Kaliber), beim vorletzten Mal gab es innerhalb von 5 Wochen ein Bußgeld, leider schon 1 Jahr her und damit noch vor der DSGVO. Verdient hätten sie es, denn das ist ein richtiger Drecksladen, legal-illegal-scheißegal.

  2. Bis vor ein paar Monaten war die MegaDeals klasse. Jetzt komme ich mir dort vor, wie auf einer Werbeplattform.
    Völlig uninteressant für mich geworden.

  3. Wer damit NICHT einverstanden ist, einfach weg bleiben! Das einzige, was die Unternehmen sehr rasch begreifen und prompt mit Unterlassung – oder ‚Modifizierung’ reagieren! Es liegt also an den Lesern bzw. ‚Abnehmern‘ der ‚Sonderangebote‘! Und die Sonderangebote der Unternehmen kompensieren diese mit der Weitergabe der Daten an die vielen Interessierten!
    Das Extrem sind die zur Zeit grassierenden Lockangebote -frecherweise noch dazu unter Brandnamen wie ‚Amazon‘ versandt „sie haben gewonnen“ ODER ‚Ihr iPhone 8 wartet auf Ihre Zustellungsfreigabe‘ o.Ä. lösen eine Werbewelle beim Empfänger aus, sobald dieser den „Antwort-Butten“ gedrückt hat! Erkennbar waren diese E-Mails eine Weile nur durch Check des email Absenders (ominöser Absender) – nach kurzer Zeit wurde dies durch Sperre verhindert. Danach nur noch erkennbar an der Adresse einer Agentur in USA am Textende quasi im ‚Signatur‘-Bereich.

    1. @laowa: Ich finde nicht, dass es reicht, einfach wegzubleiben, wenn Unternehmen mal wieder meinen sich nicht an das Gesetz halten zu müssen. Es gibt immer noch Millionen Kunden, die nicht wissen bzw. es nicht merken und dann auf den Bauernfang hereinfallen. Man muss solchen Läden schon ordentlich auf die Finger klopfen und Einrichtungen wie Verbraucherschutz und Aufsichtsbehörden sind ein gangbarer und für normale Bürger günstiger Weg dafür. Die Alternative wäre zu klagen, aber nicht jeder hat das Geld und die Zeit dazu.

  4. Die Konzerneinwilligungsklausel wurde bei der Telekom generell überarbeitet und befindet sich im selben Wortlaut auch auf allen neuen Aufträgen. Hier geht es in erster Linie darum, das innerhalb der Telekom nun auch T-Systems die Daten verarbeiten darf und nun auch Telemetriedaten anonymisiert genutzt werden. Mit einer Weitergabe an Dritte außerhalb des Konzerns hat diese Freigabe nichts zu tun.

    1. T-Systems ist aber in diesem Fall auch ein Dritter, somit völlig überflüssig für die Dienstleistung der Telekom, wie im Übrigen auch die Einwilligung für die Telekom nicht notwendig wäre.
      Die Einwilligung ist wie oben von zeroG bereits erwähnt unwirksam.

      1. Hier sollte die Antwort hingehen.

        T-Systems gehört weiterhin zum Konzern der Deutschen Telekom und ist somit kein Unternehmen außerhalb des Konzerns. Es hat mit der DSGVO überhaupt nichts zu tun.

        1. Wie die Telekom Deutschland GmbH ihre sonstigen Konzertstrukturen aufbaut, interessiert mich als Kunden der „Telekom“ nicht. T-Systems ist ein eigenständiges Unternehmen und hat mit meinem Vertragspartner „Telekom“ zunächst nichts zu tun, bleibt in diesem Sinn somit Dritter.

      2. Dann solltest du die App deinstallieren. Denn in der App steht unter Datenschutz und Haftung. Und das die Telekom natürlich ein wirtschaftliches Interesse sollte jedem klar sein.

        1. Du willst es nicht verstehen. In der steht auch als Vertragspartner die Telekom Deutschland GmbH, das zählt. Die Einwilligung zur Weitergabe der Daten ist und bleibt unwirksam. Und dass die Telekom ein wirtschaftliches Interesse hat, ist doch klar, macht die Einwilligung deshalb aber nicht wirksam.
          Warum versuchen Laien immer, ihr Halbwissen an den Mann zu bringen?
          Ich weiß, dass Gesetzestexte nicht immer einfach zu verstehen sind. Der obige Auszug aus der DSGVO ist aber doch wirklich leicht verständlich und eindeutig.

  5. T-Systema gehört weiterhin zum Konzern der Deutschen Telekom und ist somit kein Unternehmen außerhalb des Konzerns. Es hat mit der DSGVO überhaupt nichts zu tun.

    1. Es geht aber nicht um „Deutsche Telekom“, sonder um die Telekom Deutschland GmbH. Und die hat nichts mit T-Systems zu tun. Kannst du das nun bitte mal so annehmen!? Du demonstrierst ansonsten hier nichts weiter als Lern-Resistenz (aka „Dummheit), das wird auch durch ständiges Wiederholen des selben Unsinns nicht besser.

        1. @AndiOlli: In der Tat kennt die DSGVO den Begriff „Unternehmensgruppe“, das gab es unter dem alten BDSG noch nicht. Ein „Konzernprivileg“ wie im § 18 Aktiengesetz ist es aber trotzdem nicht. Eine „Unternehmensgruppe“ gem. Art. 4 DSGVO setzt ein „herrschendes Unternehmen und davon abhängige Unternehmen“ voraus. Ob das in der hier vorliegenden Konstellation von Telekom Deutschland GmbH und T-Systems der Fall ist, bezweifele ich. Wenn, dann ist die Telekom AG das beherrschende Unternehmen.

          Unabhängig davon ist dieses Einholen der Einwilligung selbstverständlich ein DSGVO-Thema, das machen die ja nicht nur weil es Spaß macht Aufwand zu treiben. Selbst wenn es also legitim wäre, die Daten innerhalb der Unternehmensgruppe auszutauschen, braucht es immer noch eine Rechtsgrundlage, um die Daten überhaupt zu erheben. Das kann über die Einwilligung geschehen, aber die Einwilligung muss wirksam sein, und dafür ist es nötig, dass sie freiwillig abgegeben wird. Daher ja das Kopplungsverbot.
          Und wie MischiZ schon schrieb: dass Unternehmen ein berechtigtes Interesse haben liegt auf der Hand, aber dieses Interesse muss trotzdem auf rechtmäßige Art und Weise umgesetzt werden. Auf den obligatorischen Autovergleich umgemünzt: Auch wenn Du ein großes Interesse daran hast Ferrari zu fahren, darfst Du trotzdem nicht einfach zum Händler gehen, einsteigen und losfahren. Du musst das Auto schon bezahlen ?

    1. Schade, nichts verstanden. Besser App nicht löschen, einwilligen und auf die Unwirksamkeit hinweisen. Ärgert die Konzerne viel mehr.
      Völlig unsachlich und daneben ist dein Kommentar, wie das leider häufig bei Datenschutzproblematiken diskutiert wird, bezüglich des Verfolgungswahns.

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