Chipolo One Spot erst wieder ab August lieferbar

AirTag-Alternative anscheinend ein Erfolg

Vor ein paar Tagen haben wir bereits über den neuen Chipolo One Spot gesprochen. Der kleine Dinge-Finder setzt genau wie die AirTags auf Apples „Wo ist?“-Netzwerk, das beim Orten von Gegenständen der Konkurrenz meilenweit überlegen ist. Seit Dienstag kann der Chipolo One Spot vorbestellt werden – allerdings ist Geduld gefragt.

Die ersten Bestellungen des 30 Euro teuren Gadgets sollten ja noch im Juni ausgeliefert werden. Wer sich jetzt erst für eine Vorbestellung des Chipolo One Spot entscheidet, braucht bedeutend mehr Geduld. Der Hersteller gibt an, dass der erste Bestand bereits ausverkauft ist und die nächsten Vorbestellungen erst im August versendet werden.


Der große Vorteil des Chipolo One Spot ist sicherlich die Tatsache, dass er ein kleines Loch besitzt. So kann man beispielsweise einen Schlüssel ohne Zubehör befestigen. Zudem soll der Lautsprecher deutlich lauter sein. Verzichten muss man dagegen auf den Ultrabreitband-Chip zur Zentimeter-genauen Ortung, wenn der Finder vom eigenen iPhone 11 oder neuer in der Nähe entdeckt wird. Diese Funktion bieten bisher nur die AirTags.

Die sind übrigens ein gutes Stichwort: Wir haben am Mittwoch nach schnell lieferbarem Zubehör Ausschau gehalten und einige Schlüsselanhänger bestellt. Diese sollten heute, spätestens am Montag bei uns eintreffen. Wir sind gespannt, wie sich die günstigen Produkte im Vergleich zu den teuren Lösungen von Apple schlagen werden.

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Kommentare 4 Antworten

  1. Ich glaub das ausschlagende Argument wird immer der „Find my“-Netzwerk sein, daher fast schon verständlich, dass der One so ein Erfolg ist ?

    1. Auf der Webseite von Chipolo? Ist ja auch nicht zwingend notwendig, je nach dem, wo die Firma sitzt. Chipolo kommt übrigens aus Slowenien.

      1. Impressumspflicht – Bundesministerium für Verbraucherschutz. (bmjv) ?
        Das Impressum muss angegeben sein, sobald geschäftliche Interessen verfolgt werden.
        „Seit dem Jahr 2016 müssen Online-Anbieter, die ihre Ware oder Dienstleistung auch Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten, zusätzlich mit einem Link auf die Online -Streitbeilegungsplattform hinweisen. Diese ist EU-weit gültig.“

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