Gesetzesänderung für 2018: Streaming ab März ohne Geoblocking EU-weit möglich

Wer Netflix, Spotify, Sky Go oder andere Streaming-Dienste nutzt, schaute bisher im Ausland oft in die Röhre. Im neuen Jahr ändert sich einiges für Internetnutzer.

Netflix Streaming

Bereits in diesem Jahr gab es seit Mitte Juli eine große Befreiung für Mobilfunk-Nutzer: Dank einer neuen EU-Roaming-Regelung ist es seitdem möglich, den eigenen Smartphone-Tarif zu gleichen Konditionen auch im europäischen Ausland zu nutzen. Vorausgesetzt wird dabei zumeist aber eine sogenannte „Fair Use“-Mechanik, wonach der Tarifinhaber die meiste Zeit des Jahres in dem Land ansässig sein soll, in dem der Tarif abgeschlossen wurde. So soll verhindert werden, dass Kunden viel günstigere ausländische Tarife erwerben, und diese dauerhaft im Ausland nutzen.


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Ein ähnliches Konzept erwartet den gemeinen Internetnutzer nun auch ab dem 20. März 2018: Das EU-Parlament erlaubt ab diesem Datum die Nutzung von Streamingdiensten in anderen Ländern der Europäischen Union ohne das bisher greifende Geoblocking, einer Ländersperre. Mit letzterem war es beispielsweise dem Italien-Urlauber nicht möglich, über Sky Go ein aktuelles Bundesliga-Spiel am Strand zu sehen, oder einem Student im Auslandssemester in Frankreich erlaubt, das deutsche Angebot von Netflix zu nutzen.

Kostenlose Mediatheken-Inhalte sind nicht inbegriffen

Dieses Geoblocking basiert auf den Lizenzen, die die Streaming-Anbieter für ihre angebotenen Video- oder Musikinhalte in jedem Land separat erwerben müssen. An dieser Tatsache des Urheberrechts ändert sich auch seit März 2018 nichts, jedoch wird es Nutzern bei „vorübergehenden Aufenthalten“ im europäischen Ausland gestattet, das eigene deutsche Angebot der Streaming-Dienste in Anspruch zu nehmen. Wie genau sich ein „vorübergehender Aufenthalt“ zeittechnisch definiert, hat das EU-Parlament nicht genau festgelegt.

Wie die deutsche Verbraucherzentrale auf ihrer Website berichtet, soll dieser Zeitraum für einen „mehrwöchigen Urlaub“ oder „einige Semester im Ausland“ gelten. Allerdings ist es den Anbietern dann auch möglich, „bei Vertragsabschluss oder -verlängerung Kundendaten wie Wohnsitz, Kreditkartennummern und IP-Adressen von Rechnern anfordern“, „um überprüfen zu können, wo sich die Nutzer aufhalten und wo sie tatsächlich zu Hause sind“, so erläutert die Verbraucherzentrale. Die neue Regelung gilt übrigens nur für kostenpflichtige Inhalte: Gratis im Netz aufrufbare Medien, wie beispielsweise Mediatheken der Sendeanstalten, sind von dieser Verordnung nicht betroffen.

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